Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen Bjorn Service
ARTIKEL 1 | BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die folgenden Begriffe, sowohl in Singular- als auch in Pluralform, in der nachstehenden Bedeutung verwendet, soweit sich aus der Art oder dem Zusammenhang der Bestimmungen nichts anderes ergibt.
Bjorn Service: der Verwender dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, ansässig in Åsen 4, 57 598 Hjältevad, Schweden, eingetragen im schwedischen Handelsregister.
Vertragspartner: jede natürliche oder juristische Person, mit der Bjorn Service einen Vertrag geschlossen hat oder beabsichtigt, einen Vertrag zu schließen.
Verbraucher: der Vertragspartner im Sinne des vorstehenden Absatzes, eine natürliche Person, die nicht in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes handelt.
Parteien: Bjorn Service und der Vertragspartner gemeinsam.
Vertrag: jeder zwischen Bjorn Service und dem Vertragspartner geschlossene Vertrag.
Arbeiten: alle im Rahmen des Vertrages von Bjorn Service auszuführenden Arbeiten, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf, Prüfungs-, Wartungs-, Reparatur- und/oder Austauscharbeiten.
Produkte: alle im Rahmen des Vertrages von Bjorn Service an den Vertragspartner zu liefernden Sachen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf, verschiedene Häuser, Ferienhäuser, Schuppen, Gärten und Einzäunungen sowie deren Bestandteile, unabhängig davon, ob diese separat verkauft oder im Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten geliefert und/oder montiert werden.
Schriftlich: sowohl herkömmliche schriftliche Kommunikation als auch digitale Kommunikation, die auf einem dauerhaften Datenträger gespeichert werden kann, wie z. B. E-Mail-Kommunikation.
ARTIKEL 2 | ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jedes Angebot von Bjorn Service sowie für jeden zustande gekommenen Vertrag.
Die Anwendbarkeit etwaiger allgemeiner Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Von den Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen kann ausschließlich schriftlich abgewichen werden. Sofern und soweit die Parteien ausdrücklich (und somit schriftlich) etwas anderes vereinbart haben, gilt das ausdrücklich Vereinbarte.
Die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In einem solchen Fall verpflichten sich die Parteien, im gegenseitigen Einvernehmen eine Ersatzregelung zu treffen, wobei Zweck und Inhalt der ursprünglichen Bestimmung möglichst gewahrt bleiben.
ARTIKEL 3 | ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS
Sofern nicht eine Annahmefrist angegeben ist, sind alle Angebote von Bjorn Service freibleibend.
Der Vertragspartner kann aus einem Angebot von Bjorn Service, das einen offensichtlichen Fehler oder Irrtum enthält, keine Rechte ableiten.
Ebenso können keine Rechte aus einem Angebot abgeleitet werden, das auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Vertragspartners beruht.
Unbeschadet Absatz 1 kommt jeder Vertrag durch Angebot und Annahme zustande. Weicht die Annahme des Vertragspartners vom Angebot von Bjorn Service ab, kommt der Vertrag nicht entsprechend dieser abweichenden Annahme zustande, es sei denn, Bjorn Service erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden. Bjorn Service behält sich jederzeit das Recht vor, den Vertrag ausschließlich auf Grundlage einer vom Vertragspartner unterzeichneten, von Bjorn Service erstellten Offerte abzuschließen. Wartungs- und Serviceverträge kommen stets erst durch Unterzeichnung des entsprechenden schriftlichen Wartungs- oder Servicevertrages durch den Vertragspartner zustande.
Schließt der Vertragspartner den Vertrag im Namen einer anderen natürlichen oder juristischen Person, erklärt er, hierzu befugt zu sein. Der Vertragspartner haftet neben dieser (Rechts-)Person gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag.
ARTIKEL 4 | ALLGEMEINE PFLICHTEN DES VERTRAGSPARTNERS
Der Vertragspartner gewährleistet, dass er Bjorn Service alle Informationen, die für die Vorbereitung und Ausführung des Vertrages vernünftigerweise relevant sind, rechtzeitig, vollständig und in der von Bjorn Service gegebenenfalls vorgeschriebenen Weise zur Verfügung stellt. Der Vertragspartner steht für die Richtigkeit dieser Informationen ein und ist verpflichtet, Bjorn Service jede für die Durchführung des Vertrages erforderliche Mitwirkung zu gewähren. Zudem trifft der Vertragspartner alle angemessenen Maßnahmen, um die Durchführung des Vertrages zu optimieren.
ARTIKEL 5 | EINZELVERKAUF UND LIEFERUNG VON PRODUKTEN
Dieser Artikel findet – unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen – ausschließlich Anwendung auf Verträge, die die Lieferung von Produkten durch Bjorn Service vorsehen, ohne dass diese Produkte im Rahmen desselben Vertrages von Bjorn Service montiert oder installiert werden.
Die Lieferung der bestellten Produkte erfolgt durch Versand an die vom Vertragspartner angegebene Lieferadresse. Sofern keine Lieferadresse angegeben wurde, gilt die Rechnungsadresse als Lieferadresse.
Bjorn Service bestimmt die Art der Verpackung und des Versands der Produkte.
Bjorn Service behält sich das Recht vor, Bestellungen in Teillieferungen auszuführen.
Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Produkte geht auf den Vertragspartner über, sobald die Produkte vom oder im Namen des Vertragspartners in Empfang genommen wurden.
Bei Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist ist der Vertragspartner niemals berechtigt, die Annahme der Produkte zu verweigern oder die Zahlung des vereinbarten Preises zurückzuhalten.
Kann die Lieferung der Produkte nicht oder nicht rechtzeitig erfolgen aufgrund von Umständen, die dem Vertragspartner zuzurechnen sind, ist Bjorn Service berechtigt, die Produkte auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zu lagern, unbeschadet der Verpflichtung des Vertragspartners zur Zahlung des vereinbarten Preises und der Kosten.
Verweigert der Vertragspartner die Abnahme der Produkte oder ist er anderweitig nachlässig bei der Entgegennahme, teilt er Bjorn Service auf erstes Anfordern mit, innerhalb welcher Frist die Produkte dennoch abgenommen werden. Diese Frist beträgt maximal einen Monat nach dem Datum des Anforderungsverlangens. Nach Ablauf dieser Frist ist Bjorn Service berechtigt, den Vertrag aufzulösen, unbeschadet der Verpflichtung des Vertragspartners zur Zahlung des vereinbarten Preises und der Kosten, einschließlich angemessener Lagerkosten.
Entstehen Bjorn Service im Rahmen der Anwendung der Absätze 7 oder 8 Kosten, die bei ordnungsgemäßer Abnahme durch den Vertragspartner nicht entstanden wären, gehen diese Kosten zusätzlich zu Lasten des Vertragspartners.
ARTIKEL 6 | AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN
Soweit dies für die Ausführung der Arbeiten vernünftigerweise relevant ist, ist der Vertragspartner rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten verantwortlich für:
- einen frei zugänglichen Arbeitsplatz;
- ausreichende Möglichkeiten für Anlieferung, Lagerung und/oder Abfuhr von Gegenständen, die bei der Ausführung der Arbeiten verwendet oder verarbeitet werden, einschließlich Geräte, Werkzeuge, sonstige Hilfsmittel sowie zu entfernende Gegenstände und/oder zu platzierende bzw. zu montierende Produkte;
- das Vorhandensein aller für die Ausführung der Arbeiten von Bjorn Service vernünftigerweise gewünschten Einrichtungen und Vorrichtungen, darunter – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – ein geeigneter Hubsteiger oder ein Gerüst mit ausreichender Arbeitshöhe, wenn Arbeiten über 2 Meter Höhe auszuführen sind;
- den Zugang für Bjorn Service zum vereinbarten Zeitpunkt und während des vereinbarten Zeitraums zum Ort der Ausführung der Arbeiten;
- das Treffen und Einhalten aller Sicherheits- und Vorsorgemaßnahmen, soweit dies dem Vertragspartner vernünftigerweise zugemutet werden kann.
Bjorn Service muss sämtliche am Ausführungsort vorhandenen und von ihm vernünftigerweise benötigten Einrichtungen und Vorrichtungen unentgeltlich nutzen können.
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Vertragspartner für die rechtzeitige Einholung eventuell erforderlicher behördlicher Genehmigungen sowie Zustimmungen Dritter verantwortlich. Der Vertragspartner stellt Bjorn Service von sämtlichen Ansprüchen (Dritter) wegen des Fehlens solcher Genehmigungen oder Zustimmungen frei.
Kommt der Vertragspartner seinen Verpflichtungen gemäß den vorstehenden Absätzen dieses Artikels oder gemäß Artikel 4 oder 5 nicht nach, haftet Bjorn Service nicht für daraus entstehende Schäden. Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist Bjorn Service berechtigt, die Ausführung des Vertrages auszusetzen und etwaige Wartezeiten, Verzögerungen und/oder sonstige Schäden dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen.
ARTIKEL 7 | WARTUNGS- UND SERVICEVERTRÄGE
Ein Wartungs- oder Servicevertrag umfasst eine regelmäßige Kontrolle des Objekts, auf das sich der Vertrag bezieht, zu einem ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbarten Festpreis pro Wartungs- bzw. Serviceeinsatz. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, beinhaltet dieser Preis Reise- sowie folgende Kosten:
- allgemeine und visuelle Kontrolle des ordnungsgemäßen Zustands des Objekts;
- Erstellung und Übermittlung einer Inspektionsliste.
Nicht im Preis enthalten sind:
- Kosten für zu ersetzende oder anderweitig zu verwendende und zu liefernde Materialien;
- Zusatzarbeiten, d. h. (Reparatur-)Arbeiten, die nicht im Preis des Wartungs- oder Servicevertrags enthalten sind, einschließlich der Behebung von bei der ersten Wartung festgestelltem Wartungsrückstand.
Bevor im Rahmen eines Wartungs- oder Servicevertrags zusätzliche Kosten berechnet werden, stimmt Bjorn Service dies mit dem Vertragspartner ab.
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der gegebenenfalls erforderliche Hubsteiger gemäß Artikel 6.1 vom Vertragspartner bereitzustellen. Wird ausdrücklich vereinbart, dass Bjorn Service diesen bereitstellt, gehen die (Miet-)Kosten zusätzlich zu Lasten des Vertragspartners.
Der Wartungs- oder Servicevertrag wird durch ein vom Vertragspartner zu unterzeichnendes schriftliches Vertragsdokument geschlossen.
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird der Wartungs- oder Servicevertrag für eine Dauer von 12 Monaten abgeschlossen, beginnend mit dem Datum der Unterzeichnung durch den Vertragspartner. Nach Ablauf dieser Laufzeit verlängert sich der Vertrag jeweils stillschweigend um weitere 12 Monate, es sei denn:
- der Vertrag wird gemäß den folgenden Absätzen fristgerecht gekündigt;
- der Vertragspartner ist Verbraucher; in diesem Fall verlängert sich der Vertrag nach Ablauf der Laufzeit – sofern nicht fristgerecht gekündigt – auf unbestimmte Zeit.
Der Wartungs- oder Servicevertrag endet durch Kündigung. Die Kündigung durch den Vertragspartner erfolgt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten und muss per Einschreiben erfolgen.
Abweichend vom vorherigen Absatz kann ein Verbraucher den Wartungs- oder Servicevertrag per E-Mail oder per normaler Post mit einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen.
Die Kündigung durch Bjorn Service kann jederzeit mit sofortiger Wirkung erfolgen; ist der Vertragspartner ein Verbraucher, gilt eine Kündigungsfrist von einem Monat.
Zu Beginn eines neuen Servicevertrags führt Bjorn Service eine sogenannte 0-Wartung durch.
Über Vertragspreise und Teilepreise gemäß der Standard-Teileliste von Bjorn Service sind keine Preisverhandlungen möglich.
Bjorn Service behält sich das Recht vor, Vertrags- und Teilepreise einseitig und nach billigem Ermessen anzupassen. Der Auftraggeber wird vor einer Preisänderung stets schriftlich informiert.
Die Abrechnung der 0-Wartung erfolgt nach deren Durchführung.
Die Abrechnung des laufenden Servicevertrags erfolgt in dem Monat, in dem die Wartung durchgeführt wird. Reparaturen werden nach Durchführung der vereinbarten Arbeiten fakturiert. Wird eine Wartung ohne dem Auftraggeber zurechenbaren Grund nicht durchgeführt, kann der Auftraggeber den entsprechenden Vertragsbetrag von Bjorn Service zurückfordern.
ARTIKEL 8 | FRISTEN
Bjorn Service bemüht sich, vereinbarte Ausführungs- und (Liefer-)Fristen einzuhalten. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten diese Fristen jedoch niemals als verbindliche Ausschlussfristen. Verzug tritt erst ein, nachdem der Vertragspartner Bjorn Service schriftlich in Verzug gesetzt hat und eine angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen ist.
Ist Bjorn Service für die Ausführung des Vertrages auf vom Vertragspartner bereitzustellende Informationen angewiesen, beginnen Ausführungs- und Lieferfristen erst nach Erhalt dieser Informationen.
ARTIKEL 9 | PRÜFUNG UND REKLAMATIONEN
Arbeiten gelten als abgenommen, wenn:
- dem Vertragspartner mitgeteilt wurde, dass die Arbeiten abgeschlossen sind, oder
- für beide Parteien vernünftigerweise erkennbar ist, dass die Arbeiten abgeschlossen sind, oder
- das Werk vom Vertragspartner in Gebrauch genommen wurde.
Wird ein Teil der Arbeiten als abgeschlossen gemeldet oder in Gebrauch genommen, gilt dieser Teil als abgenommen.
Bei Abnahme hat der Vertragspartner unverzüglich zu prüfen, ob der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt wurde. Sichtbare oder erkennbare Mängel sind bei Abnahme unverzüglich zu melden.
Nicht erkennbare Mängel sind spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Entdeckung, schriftlich bei Bjorn Service anzuzeigen.
Bei Lieferung von Produkten hat der Vertragspartner diese bei Lieferung oder unverzüglich danach auf Art und Menge zu prüfen. Abweichungen sind unverzüglich zu melden. Verborgene Mängel sind innerhalb von sieben Tagen nach Entdeckung schriftlich zu melden.
Bei Verbraucherkäufen kann sich der Verbraucher nicht mehr auf Nichtkonformität berufen, wenn nicht innerhalb von zwei Monaten nach Entdeckung reklamiert wurde.
Unterbleibt eine rechtzeitige Reklamation, entstehen für Bjorn Service keinerlei Verpflichtungen.
Auch bei rechtzeitiger Reklamation bleibt die Zahlungspflicht des Vertragspartners bestehen, soweit zwingendes Verbraucherrecht nichts anderes bestimmt.
ARTIKEL 10 | GARANTIE UND KONFORMITÄT
Der Vertragspartner kann ausschließlich die vom Hersteller oder Importeur gewährte Garantie in Anspruch nehmen, wobei Bjorn Service:
- ein Jahr Garantie auf die Montage neuer Türen gewährt, sofern die Montage durch Bjorn Service erfolgte;
- drei Monate Garantie auf neu gelieferte Ersatzteile gewährt, die im Rahmen von Arbeiten verbaut wurden.
Diese Garantien lassen die gesetzlichen Verbraucherrechte unberührt.
Eine Garantie entfällt, wenn ein Mangel auf äußere Ursachen oder Umstände zurückzuführen ist, die Bjorn Service oder seinen Lieferanten nicht zuzurechnen sind, darunter u. a. Beschädigung, natürlicher Verschleiß, unsachgemäße Nutzung, mangelnde Wartung oder nicht genehmigte Reparaturen oder Änderungen.
Garantieansprüche sind innerhalb von sieben Tagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich und begründet geltend zu machen; bei Verbraucherkäufen gilt eine Frist von zwei Monaten.
Garantieansprüche bestehen nur, wenn alle Zahlungsverpflichtungen erfüllt sind.
Bei berechtigtem Garantie- oder Konformitätsanspruch hat der Vertragspartner ausschließlich Anspruch auf Reparatur oder Ersatz nach Wahl von Bjorn Service. Reparatur oder Ersatz gilt als vollständige Schadensersatzleistung.
ARTIKEL 11 | HÖHERE GEWALT
Bjorn Service ist nicht verpflichtet, irgendeine Verpflichtung aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und solange er daran durch einen Umstand gehindert wird, der ihm nach Gesetz, Rechtsgeschäft oder nach den im gesellschaftlichen Verkehr geltenden Auffassungen nicht zugerechnet werden kann.
Wenn und soweit die Situation höherer Gewalt die Erfüllung des Vertrages dauerhaft unmöglich macht, sind die Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen.
Wenn Bjorn Service beim Eintritt der höheren Gewalt seine Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt hat oder diese nur noch teilweise erfüllen kann, ist er berechtigt, den bereits ausgeführten Teil bzw. den noch ausführbaren Teil des Vertrages gesondert zu fakturieren, als handele es sich um einen eigenständigen Vertrag.
Schäden infolge höherer Gewalt kommen – unbeschadet der Anwendung des vorherigen Absatzes – niemals für eine Entschädigung in Betracht.
ARTIKEL 12 | AUSSETZUNG UND AUFLÖSUNG
Bjorn Service ist, wenn die Umstände des Einzelfalls dies vernünftigerweise rechtfertigen, berechtigt, die Ausführung des Vertrages auszusetzen oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise aufzulösen, wenn und soweit der Vertragspartner seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt, oder wenn nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die begründeten Anlass zu der Befürchtung geben, dass der Vertragspartner seine Verpflichtungen nicht erfüllen wird.
Im Falle der Liquidation, des Insolvenzverfahrens, der Anwendbarkeit des Gesetzes zur Schuldenregulierung natürlicher Personen, eines (vorläufigen) Zahlungsaufschubs des Vertragspartners sowie im Falle einer Pfändung seines Vermögens oder wenn er anderweitig nicht frei über sein Vermögen verfügen kann, ist Bjorn Service berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen, sofern der Vertragspartner nicht bereits ausreichende Sicherheit für die gegenüber Bjorn Service geschuldeten und künftig geschuldeten Zahlungen geleistet hat.
Darüber hinaus ist Bjorn Service berechtigt, den Vertrag aufzulösen, wenn und soweit Umstände eintreten, die derart sind, dass die Erfüllung des Vertrages unmöglich ist oder eine unveränderte Aufrechterhaltung vernünftigerweise nicht von ihm verlangt werden kann.
Der Vertragspartner hat niemals Anspruch auf irgendeine Form von Schadensersatz im Zusammenhang mit der von Bjorn Service aufgrund dieses Artikels ausgeübten Aussetzungs- und/oder Auflösungsbefugnis.
Soweit die Aussetzung oder Auflösung des Vertrages dem Vertragspartner zuzurechnen ist, ist der Vertragspartner verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, den Bjorn Service infolge der Aussetzung oder Auflösung des Vertrages erleidet.
Löst Bjorn Service den Vertrag aufgrund dieses Artikels auf, sind alle Forderungen gegenüber dem Vertragspartner sofort fällig.
ARTIKEL 13 | PREISE UND KOSTEN
Das Angebot von Bjorn Service enthält eine möglichst genaue Angabe der Preis- und Kostenfaktoren, darunter – nicht abschließend – Produktverkaufspreise, ein Stundensatz, ein fester Werklohn, feste Reisekosten und etwaige Übernachtungs-/Aufenthaltskosten.
Soweit der Stundensatz und/oder die festen Reisekosten nicht ausdrücklich vereinbart wurden, gelten die entsprechenden Bestimmungen auf der Website von Bjorn Service. Wenn und soweit Preise und Kosten nicht ausdrücklich vereinbart wurden und auch nicht auf Grundlage der Angaben auf der Website von Bjorn Service bestimmt werden können, werden sie anhand der üblichen, von Bjorn Service für diese Leistungen verwendeten Tarife berechnet.
Sofern von Bjorn Service nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich die von Bjorn Service genannten Preise und Kosten zuzüglich Mehrwertsteuer, mit der Maßgabe, dass Preise und Kosten im Verhältnis zu Verbrauchern (auch) einschließlich Mehrwertsteuer angegeben werden.
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gehen die Versandkosten für Produkte zu Lasten des Vertragspartners.
Die Kosten für im Rahmen von Reparaturarbeiten ersetzte oder anderweitig verwendete und gelieferte Materialien werden dem Vertragspartner in Rechnung gestellt.
Die im Rahmen der Arbeiten geleisteten Stunden werden vom Zeitpunkt der Ankunft von Bjorn Service bis zum Zeitpunkt der Abnahme der Arbeiten gemäß Artikel 9.1 berechnet. Die Arbeitszeit wird auf 5 Minuten aufgerundet.
ARTIKEL 14 | ZAHLUNGEN
Die vom Vertragspartner für die Ausführung von Arbeiten geschuldeten Preise und Kosten sowie etwaige Reisekosten im Zusammenhang mit einer Bestandsaufnahme vor Ort beim Vertragspartner, z. B. zur Erstellung eines Kostenvoranschlags, werden nachträglich in Rechnung gestellt und können sofort in bar bezahlt werden oder per Überweisung innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Rechnungsdatum (oder sofern anders vereinbart).
Soweit der Vertrag die Lieferung von Produkten vorsieht, ist Bjorn Service – unbeschadet des in dem letzten Satz dieses Absatzes Geregelten – berechtigt, eine vollständige oder teilweise Vorauszahlung der vereinbarten Preise und Kosten zu verlangen. Diese Vorauszahlung ist zu leisten, bevor Bjorn Service zur Ausführung des Vertrages verpflichtet ist. Im Rahmen eines Verbraucherkaufs wird Bjorn Service den Verbraucher nicht zu einer Vorauszahlung von mehr als 50 % des Kaufpreises verpflichten, wobei eine Zahlung zum Zeitpunkt der tatsächlichen Lieferung der Produkte nicht als Vorauszahlung gilt.
Bjorn Service ist nicht verpflichtet, den Vertrag (weiter) auszuführen, bevor der Vertragspartner sämtliche fälligen Zahlungsverpflichtungen gegenüber Bjorn Service erfüllt hat. Entsprechend Artikel 12 ist Bjorn Service im Falle des Zahlungsverzugs berechtigt, die Ausführung des Vertrages auszusetzen, bis der Vertragspartner den Zahlungsverzug behoben hat.
Zahlungen haben – unbeschadet Absatz 1 – auf die von Bjorn Service vorgeschriebene Weise, per Überweisung oder in bar, innerhalb der von Bjorn Service mitgeteilten bzw. auf der Rechnung angegebenen Frist zu erfolgen.
Bjorn Service ist berechtigt, dem Vertragspartner Rechnungen ausschließlich per E-Mail zur Verfügung zu stellen.
Im Falle der Liquidation, Insolvenz, Anwendbarkeit des Gesetzes zur Schuldenregulierung natürlicher Personen oder eines (vorläufigen) Zahlungsaufschubs des Vertragspartners werden die Forderungen gegenüber dem Vertragspartner sofort fällig.
Bleibt eine fristgerechte Zahlung aus, tritt der Verzug des Vertragspartners von Rechts wegen ein. Ab dem Tag des Verzugs schuldet der Vertragspartner auf den offenen Betrag Zinsen in Höhe von 2 % pro Monat, wobei ein Teil eines Monats als voller Monat gilt. Abweichend davon gilt anstelle dieser vertraglichen Zinsen der zum Zeitpunkt des Zahlungsverzugs geltende gesetzliche Zinssatz, wenn der Vertragspartner als Verbraucher handelt.
Alle angemessenen Kosten, wie Gerichts-, außergerichtliche und Vollstreckungskosten, die zur Einziehung der vom Vertragspartner geschuldeten Beträge entstehen, gehen zu Lasten des Vertragspartners.
ARTIKEL 15 | HAFTUNG UND FREISTELLUNG
Der Vertragspartner trägt den Schaden, der verursacht wird durch Unrichtigkeiten in den von ihm erteilten Aufträgen, Mängel der beweglichen oder unbeweglichen Sachen, an denen die Arbeiten durchgeführt werden, Mängel oder Ungeeignetheit von Materialien oder Hilfsmitteln, die der Vertragspartner für die Ausführung der Arbeiten zur Verfügung gestellt hat, jede sonstige Pflichtverletzung des Vertragspartners aus Gesetz oder Vertrag sowie jeden anderen Umstand, der Bjorn Service nicht zugerechnet werden kann.
Soweit der Vertragspartner selbst für die Montage und/oder Installation von Türen oder Teilen davon sorgt, übernimmt Bjorn Service keinerlei Haftung für daraus entstehende Schäden, gleich welcher Art.
Bjorn Service haftet niemals für indirekte Schäden, einschließlich Verlust, entgangenen Gewinn und Schäden infolge von Betriebsunterbrechungen. Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen – insbesondere Absatz 6 dieses Artikels – haftet Bjorn Service gegenüber dem Vertragspartner ausschließlich für unmittelbare Schäden, die der Vertragspartner infolge einer zurechenbaren Pflichtverletzung von Bjorn service bei der Erfüllung des Vertrages erleidet. Unter zurechenbarer Pflichtverletzung ist eine Pflichtverletzung zu verstehen, die ein sorgfältig handelnder Fachkollege vermeiden kann und muss, unter Berücksichtigung normaler Aufmerksamkeit sowie der für die Ausführung erforderlichen Fachkenntnisse und Mittel. Als unmittelbarer Schaden gilt ausschließlich:
- angemessene Kosten zur Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens, soweit die Feststellung Schäden betrifft, die nach diesen AGB ersatzfähig sind;
- angemessene Kosten, um die mangelhafte Leistung von Bjorn Service vertragsgemäß herzustellen, soweit diese Bjorn Service zuzurechnen sind;
- angemessene Kosten zur Vermeidung oder Begrenzung von Schäden, soweit der Vertragspartner nachweist, dass diese Kosten zu einer Begrenzung des unmittelbaren Schadens im Sinne dieser AGB geführt haben.
Sollte Bjorn Service für irgendeinen Schaden haftbar sein, hat Bjorn Service jederzeit das Recht, diesen Schaden zu beheben. Der Vertragspartner hat Bjorn Service hierzu Gelegenheit zu geben; andernfalls entfällt jede Haftung von Bjorn Service in dieser Angelegenheit.
Bjorn Service haftet niemals für Schäden, die im Rahmen der gesetzlichen Produkthaftung den Hersteller oder Importeur der Produkte treffen.
Die Haftung von Bjorn Service ist auf höchstens den Rechnungswert des Vertrages bzw. auf den Teil des Vertrages begrenzt, auf den sich die Haftung bezieht.
Falls Bjorn Service haftbar ist und die Bestimmung des vorherigen Absatzes gerichtlich aufgehoben werden sollte, übersteigt die Haftung von Bjorn Service niemals den Betrag, der im jeweiligen Fall aufgrund der von Bjorn Service abgeschlossenen Haftpflichtversicherung tatsächlich ausgezahlt wird, zuzüglich eines etwaigen Selbstbehalts.
Unbeschadet der Ausschlussfristen gemäß Artikel 9 beträgt die Verjährungsfrist für alle Rechtsansprüche gegenüber Bjorn Service ein Jahr. Abweichend davon verjähren Rechtsansprüche von Verbrauchern, die auf Tatsachen beruhen, welche die Auffassung rechtfertigen, dass ein Verbraucherkauf nicht vertragsgemäß ist, nach zwei Jahren.
Der Vertragspartner stellt Bjorn Service von etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages Schaden erleiden und deren Ursache (einem) anderen als Bjorn Service zuzurechnen ist.
Im Falle eines Verbraucherkaufs gehen die Haftungsbeschränkungen dieses Artikels nicht weiter, als nach Artikel 7:24 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches zulässig.
Die Haftungsbeschränkungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht, wenn und soweit der Schaden durch Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit von Bjorn Service verursacht wurde.
ARTIKEL 16 | EIGENTUMSVORBEHALT
Alle von Bjorn Service an den Vertragspartner gelieferten Produkte bleiben Eigentum von Bjorn Service, bis der Vertragspartner sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hat.
Dem Vertragspartner ist es untersagt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte zu verkaufen, zu verpfänden oder in sonstiger Weise zu belasten.
Werden die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte von Dritten gepfändet oder beabsichtigen Dritte, Rechte daran zu begründen oder geltend zu machen, ist der Vertragspartner verpflichtet, Bjorn Service hierüber unverzüglich zu informieren.
Der Vertragspartner erteilt Bjorn Service oder von Bjorn Service benannten Dritten die unbedingte Zustimmung, alle Orte zu betreten, an denen sich die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte befinden. Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist Bjorn Service berechtigt, die betreffenden Produkte zurückzunehmen. Sämtliche hiermit verbundenen angemessenen Kosten gehen zu Lasten des Vertragspartners.
ARTIKEL 17 | SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen nichts anderes vorsehen, ist ausschließlich das zuständige Gericht im Gerichtsbezirk des Geschäftssitzes von Bjorn Service zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten befugt.
Auf jeden Vertrag sowie auf alle daraus zwischen den Parteien entstehenden Rechtsverhältnisse findet ausschließlich schwedisches Recht Anwendung.
Bjorn Service ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden zuletzt geändert am 05. Januar 2026.